Reglement

Reglement „Umgang mit dem SCHWEIZER BÜCHERBON“

Art. 1: Grundsätzliches

1 Unter dem Namen Genossenschaft Schweizer Bücherbon besteht eine Genossenschaft mit Sitz in 6370 Stans, gestützt auf deren Statuten (Art. 23/24) das vorliegende Reglement erlassen wird.

Art. 2: Verantwortlichkeiten und Geschäftsführung

1 In Ausführung von Art. 898 OR ermächtigen die Statuten der Genossenschaft Schweizer Bücherbon die Verwaltung in Art. 18 Abs. 4, die Geschäftsführung zu delegieren. Die Geschäftsführung kann durch eine aus Angestellten der Genossenschaft bestehende oder eine aussenstehende, im Mandatsverhältnis zur Genossenschaft stehende Geschäftsstelle erfolgen.

2 Die Verwaltung delegiert die Geschäftsführung grundsätzlich an das Sekretariat, so­weit nicht das Gesetz, die Statuten oder dieses Reglement etwas anderes vor­sehen. Die Verwaltung ordnet die entsprechenden Vertragsverhältnisse und erlässt ein detailliertes Pflichtenheft, welches die Rechte und Pflichten der mit der Geschäftsführung betrauten Personen regelt.

3 Die Verwaltung übt die Oberleitung, die Aufsicht und die Kontrolle über die Sekretariatsleitung aus. Sie erlässt die Richtlinien für die Geschäftspolitik und lässt sich über den Ge­schäftsgang regelmässig orientieren.

4 Wird die Geschäftsführung von einer aus Angestellten der Genossenschaft bestehenden Geschäftsstelle besorgt, so besteht sie aus einer von der Verwaltung ernannten leitenden Person, deren Stellvertretung und einer nicht bestimmten Anzahl weiterer Mitarbeitender. Die Anzahl der Teilzeitangestellten muss lückenlose Ferien-, Krankheits- und Unfallüberbrückungen sicherstellen.

Die Geschäftsstelle behandelt alle im Bereich der Genossenschaft Schweizer Bücherbon auftretenden Fragen und unterstützt die Verwaltung bei der Entscheidungsfindung.

5 Der Geschäftsstelle obliegt die Führung der laufenden Geschäfte, sofern nicht das Gesetz, die Statuten oder dieses Reglement und die Weisungen der Verwaltung etwas anderes vorsehen. Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für den reibungslosen Ablauf des Tagesgeschäftes, insbesondere für:

  • die Auslieferung und das Einlösen des Wertpapiers SCHWEIZER BÜCHERBON
  • den Verkauf von Zusatzprodukten
  • Werbemassnahmen für den SCHWEIZER BÜCHERBON
  • die Gewährleistung einer optimalen Infrastruktur
  • die Nachführung der Geschäftsbedingungen
  • die Finanzverwaltung
  • die Finanzbuchhaltung mit Jahresabschluss
  • die Budgetierung
  • die Lohnabrechnungen und –auszahlungen
  • die Debitoren-, Kreditoren-Buchhaltung
  • das Rechnungswesen
  • die Personal-, Sach- und Geschäftshaftpflicht-Versicherungen
  • die Archivierung nach OR und die „historischen Akten“

6 Für besondere Geschäfte kann die Verwaltung Kommissionen bestellen, die sich auch aus Nichtmitgliedern der Genossenschaft zusammensetzen können.

Art. 3: Konditionen

1 Die Konditionen sind:

Auslieferung 100 %

Portofreiheit ab nominal 1‘000.--

Einlösen 100 %

Der Verwaltungsabzug wird vom Verwaltungsrat jeweils am 31.12. nach den Bedürfnissen der Geschäftsstelle für das Folgejahr z.Hd. der Urabstimmung/Generalversammlung festgelegt.

Die Konditionen können auf der Geschäftsstelle angefragt werden.

2 SCHWEIZER BÜCHERBON, die keinem Endkunden verkauft wurden, dürfen nicht zur Einlösung zurückgegeben werden. Bei Verstössen werden bereits gewährte Boni zurückbelastet.

Art. 4: Gültigkeit und Werthaltigkeit

1 Der SCHWEIZER BÜCHERBON ist ein Wertpapier (Art. 965 OR), ausgestaltet in Form eines Inhaberpapiers oder in elektronischer Form als Geschenkkarte. Die Gültigkeit richtet sich nach dem aufgedruckten Valutadatum bzw. Verkaufsdatum der Geschenkkarte.

2 Beim Verkauf an den Endkunden wird auf das Anbringen des Verkaufsdatums verzichtet. Eine entsprechende Rubrik ist beim Druck des Wertpapieres nicht vorgesehen.

3 Solange genügend Reserven ausgewiesen sind, erfolgt das Einlösen des Wertpapiers SCHWEIZER BÜCHERBON ungeachtet des Valutadatums und der Verjährung jederzeit auf dem ordentlichen Weg. Den Änderungsentscheid darüber fällt die Verwaltung.

Art. 5: Inkraftsetzung

1 Dieses Reglement wurde anlässlich der Gründungsversammlung der Genossenschaft Schweizer Bücherbon vom 14. Januar 2002 genehmigt, durch die 9. ordentliche Urabstimmung vom 1. Juli 2011 und letztlich durch die Ausserordentliche Urabstimmung vom 01. November 2019 geändert.

2 Das Reglement kann jeder­zeit durch Beschluss der Urabstimmung/Generalversammlung geändert oder auf­gehoben werden.