Statuten

Statuten der Genossenschaft Schweizer Bücherbon

I. Name, Sitz, Dauer und Zweck

Art. 1: Name, Sitz, Dauer

Unter dem Namen «Genossenschaft Schweizer Bücherbon» besteht mit Sitz in 6370 Stans eine Genossenschaft im Sinne von Art. 828 ff des Schweiz. OR. Die Dauer der Genossenschaft ist zeitlich nicht beschränkt.

Art. 2: Zweck

Die Genossenschaft bezweckt die Förderung der Schweizer Buchbranche im Sinne einer Selbsthilfeorganisation der Mitglieder, indem sie Dienstleistungen mittels Herausgabe des Wertpapiers SCHWEIZER BÜCHERBON zugunsten der Buchkundschaft erbringt.

Das Zahlungsmittel SCHWEIZER BÜCHERBON soll als Imageträger für die Buchbranche der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein erhalten und weiter ausgebaut werden.

Freie Mittel sind ausschliesslich zur Förderung der Buchbranche (z.B. für Aus- und Weiterbildung, Leseförderung und Werbung) einzusetzen. Nur in Urabstimmungen beschliessen die Genossenschaftsmitglieder über die konkrete Verwendung der freien Mittel.

II. Mitgliedschaft

Art. 3: Erwerb

Jede Buchhandlung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein kann Mitglied werden. Für Buchhandlungen, die den SCHWEIZER BÜCHERBON als Wertpapier anbieten und als Zahlungsmittel anerkennen, ist die Mitgliedschaft zwingend.

Zur Erlangung der Mitgliedschaft bedarf es einer vom Bewerber rechtsgültig unterzeichneten Erklärung, in welcher die Anerkennung der Statuten enthalten sein muss. Über die Aufnahme entscheidet die Verwaltung.

Gegen die Verweigerung der Aufnahme kann der Bewerber innert Monatsfrist mittels eingeschriebenem Brief an die Verwaltung an das höchste Genossenschaftsorgan (Urabstimmung/Generalversammlung) rekurrieren. Anlässlich der nächsten Urabstimmung (oder analog in einer Generalversammlung, soweit gewünscht; vgl. Art. 13, Abs. 2) entscheiden die Mitglieder mit dem einfachen Mehr der eingesandten Stimmen endgültig. Der diesbezügliche Entscheid wird dem Bewerber durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

III. Verlust der Mitgliedschaft

Art. 4: Austritt

Der Austritt aus der Genossenschaft ist auf Ende eines Geschäftsjahres der Genossenschaft unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Der austretende Genossenschafter verliert jeden Anspruch auf den Verkehr mit dem Zahlungsmittel «SCHWEIZER BÜCHERBON». Per Ende Geschäftsjahr sind alle Wertpapiere an die Verwaltung zurückzusenden; es wird eine Schlussabrechnung erstellt deren Saldo innert 30 Tagen zu begleichen ist.

Für die eingegangenen finanziellen Verpflichtungen bleibt der ausgetretene Genossenschafter haftbar (Kontoausgleich).

Art. 5: Ausschluss

Aus wichtigen Gründen kann ein Genossenschafter ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet die Verwaltung, gegen deren Entscheid innert Monatsfrist an die nächst-höhere Instanz (Urabstimmung/Generalversammlung) mittels eingeschriebenem Brief an die Verwaltung rekurriert werden kann. Anlässlich der nächsten Urabstimmung (oder analog in einer Generalversammlung) entscheiden die Mitglieder mit dem einfachen Mehr der eingesandten Stimmen. Die diesbezüglichen Entscheide werden dem Genossenschafter durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt.

Art. 6: Geschäftsaufgabe

Mit dem Einstellen der Geschäftstätigkeit, inklusive im Verfahren einer Zwangsvollstreckung, erlischt die Mitgliedschaft. Der Genossenschafter oder das Zwangsvollstreckungsorgan fordert bei der Verwaltung zur Saldierung des Kontos eine Schlussabrechnung analog Art. 4, Abs. 2 und 3 der Statuten an. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen in jedem Fall keine. Analoges gilt beim Tod eines Genossenschafters, wenn eine Übertragung gemäss Art. 8 nicht beantragt wurde.

IV. Rechte und Pflichten der Genossenschafter

Art. 7: Anteilscheine

Auf die Ausgabe von Anteilscheinen wird verzichtet.

Art. 8: Abtretung der Mitgliedschaft

Bei Geschäftsübergabe ist die Abtretung der Mitgliedschaft möglich, sofern der Nachfolger die Rechte und Pflichten des Vorgängers vollumfänglich übernimmt. Auf eine Schlussabrechnung kann auf gemeinsamen Antrag vom Genossenschafter (ev. Erbengemeinschaft) und Übernehmer verzichtet werden. Die Mitgliedschaftsbedingungen gemäss Art. 3 sind vollumfänglich einzuhalten.

Art. 9: Nachschusspflicht

Zur Deckung eines Bilanzverlustes besteht für jeden Genossenschafter eine einmalige Nachschusspflicht von insgesamt höchstens CHF 200.00. Jede weitere Nachschusspflicht der Genossenschafter ist ausdrücklich ausgeschlossen.

Art. 10: Haftung

Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet, unter Vorbehalt von Art. 9, ausschliesslich das Genossenschaftsvermögen.

Art. 11: Allgemeine Geschäftsbedingungen der Genossenschaft

Schweizer Bücherbon

Die Genossenschafter sind zur Einhaltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffend Genossenschaft Schweizer Bücherbon verpflichtet. Das Nichteinhalten der allgemeinen Geschäftsbedingungen kann Grund zum Ausschluss bilden.

V. Organisation der Genossenschaft

Art. 12: Organe

Die Organe der Genossenschaft sind:

  1. Generalversammlung;
  2. Verwaltung;
  3. Revisionsstelle.

Art. 13: Generalversammlung/Urabstimmung

Oberstes Organ ist die Generalversammlung, deren Befugnisse jedoch normalerweise durch die «Urabstimmung» ausgeübt werden.

Auf schriftlichen Antrag von mindestens 5% der Genossenschafter muss die Verwaltung für die anstehenden und/oder zu traktandierenden Geschäfte jedoch eine Generalversammlung durchführen. Die Einberufung der Generalversammlung, das Stimmrecht usw. richten sich in erster Linie analog nach den nachstehenden Statutenbestimmungen über die Urabstimmung oder nach den Vorschriften gemäss Art. 881 ff OR.

Der Urabstimmung/Generalversammlung obliegen folgende Aufgaben:

  1. Festsetzung und Änderung der Statuten;
  2. Genehmigung oder Änderung der Geschäftsbedingungen und sämtlicher Reglemente;
  3. Wahl der Mitglieder der Verwaltung, des Präsidenten und der Revisionsstelle;
  4. Abnahme der Gewinn- und Verlustrechnung, der Bilanz, des Geschäftsberichtes sowie Beschlussfassung über die Verwendung des Reingewinnes und Genehmigung des Budgets;
  5. Entlastung der Verwaltung;
  6. Beschlussfassung über Liquidation der Genossenschaft;
  7. Beschlussfassung über alle Geschäfte und Entscheide, die ihr durch Gesetz oder Statuten vorbehalten sind oder ihr durch die Verwaltung zugewiesen werden;
  8. Beschlussfassung über Verwendung von «freien Mitteln» gemäss Art. 2 Abs. 3 der Statuten.

Art. 14: Durchführung der Urabstimmung/Generalversammlung

Die Urabstimmung/Generalversammlung ist jährlich innerhalb sechs Monaten nach Ende des Geschäftsjahres durch die Verwaltung durchzuführen.

Ausserordentlicherweise ist die Urabstimmung/Generalversammlung durchzuführen, wenn die Verwaltung oder die Revisionsstelle es für notwendig erachten, oder 5% der Genossenschafter es verlangen.

Mindestens zwanzig Tage vor dem jeweiligen Abstimmungstermin sind die Dokumentationen zu den Abstimmungsgegenständen und die Wahlvorschläge an die Genossenschafter zu senden.

Art. 15: Stimmrecht

Jeder Genossenschafter hat in der Urabstimmung/Generalversammlung ein Stimmrecht.

Bei Beschlüssen über die Entlastung der Verwaltung haben die Personen, die in irgendeiner Weise an der Geschäftsführung teilgenommen haben, kein Stimmrecht.

Dieses Verbot gilt nicht für Mitglieder der Revisionsstelle.

Art. 16: Vertretung

Bei der brieflichen Stimmabgabe in der Urabstimmung entfällt jede Vertretung; ansonsten gilt Art. 886 OR.

Art. 17: Beschlussfassung im allgemeinen

Die Beschlussfassung der Abstimmungen und der Vollzug der Wahlen werden, soweit das Gesetz oder die Statuten es nicht anders bestimmen, mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Verwaltung. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Vorbehalten bleiben zwingende gesetzliche Bestimmungen.

Art. 18: Verwaltung

Die Verwaltung, die sich ausser dem Präsidenten selber konstituiert, besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Mindestens je ein Mitglied ist nach Möglichkeit aus der französischen und der italienischen Schweiz.

Die Mitglieder der Verwaltung werden auf zwei Jahre gewählt und sind wieder wählbar. Sie sind höchstens fünf Mal wiederwählbar, wenn nicht wichtige Gründe für eine Ausnahme sprechen.

Für besondere Geschäfte kann die Verwaltung Kommissionen bestellen, die sich auch aus Nichtmitgliedern zusammensetzen können.

Die Verwaltung ist ermächtigt, die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu delegieren. Für diese Delegationen sind detaillierte Pflichtenhefte zu erstellen.

Im übrigen organisiert sich die Verwaltung selbst.

Art. 19: Unterschriftsrecht

Die Verwaltung bezeichnet die zeichnungsberechtigten Personen und bestimmt die Art der Zeichnung.

Art. 20: Aufgaben und Befugnisse

Die Verwaltung hat die Geschäfte mit aller Sorgfalt zu leiten und den genossenschaftlichen Zweck mit besten Kräften zu fördern, insbesondere:

  1. die Geschäfte der Urabstimmung resp. der Generalversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse auszuführen;
  2. die mit der Geschäftsführung und Vertretung Beauftragten im Hinblick auf die Einhaltung der Gesetze, Statuten und Reglemente zu überwachen und sich über den Geschäftsgang regelmässig unterrichten zu lassen;
  3. die Protokolle, Geschäftsbücher und das Genossenschaftsverzeichnis regelmässig zu führen, die Betriebsrechnung und Jahresbilanz zu erstellen und der Revisionsstelle rechtzeitig zu unterbreiten;
  4. alle anderen Geschäfte zu tätigen, die ihr durch Gesetz oder Statuten übertragen sind;
  5. Aufnahme und Ausschluss von Genossenschaftern, unter Vorbehalt des Rekursrechtes (Art. 3+5);
  6. Festlegung der Geschäftspolitik;
  7. Festlegung des Geschäftsjahres;
  8. Beschlussfassung über den Sitz der Geschäftsstelle und der Verwaltung;
  9. Festlegung von Besoldungen und Entschädigungen an die Organe der Genossenschaft.

Art. 21: Revisionsstelle

Die Urabstimmung/Generalversammlung wählt eine Revisionsstelle.

Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

  1. 10% der Genossenschafter;
  2. Genossenschafter, die zusammen mindestens 10% des Anteilscheinkapitals vertreten;
  3. Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder Einer Nachschusspflicht unterliegen.

Als Revisionsstelle ist ein zugelassener Revisionsexperte gemäss Revisionsaufsichtsgesetz zu wählen. Dies kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.

Die Revisionsstelle muss nach Art. 728 bzw. Art. 729 OR unabhängig sein.

Die Revisionsstelle wird für jeweils ein Geschäftsjahr gewählt. Ihr Amt endet mit der Abnahme der letzten Jahresrechnung. Eine Wiederwahl ist möglich. Eine Abberufung ist jederzeit und fristlos möglich.

VI. Verschiedene Bestimmungen

Art. 22: Übernahme Aktiven und Passiven

Die Genossenschaft übernimmt per 01.01.2002 alle Aktiven im Betrage von CHF 17'428'344.74 und Passiven im Betrage von CHF 17'368'004.60 des «Schweizer Bücherbon» des Buchhändler-Verbandes der deutschsprachigen Schweiz, BVDS. Gemäss Art. 15 des seinerzeitigen Reglementes vom 12.05.1997 wird die gegründete Genossenschaft Rechtsnachfolgerin des BVDS zwecks treuhänderischer Sicherung der Interessen der Bücherbon-Inhaber und zur Wahrung des Zwecks dieser Statuten (Art. 2). Dieses ausser Kraft gesetzte Reglement wird ersetzt durch vorliegende Statuten und durch die in Art. 2, 23, 24 und 26 erwähnten Reglemente.

Art. 23: Konditionen, Gültigkeit und Werthaltigkeit

Die Konditionen für das Tagesgeschäft mit dem SCHWEIZER BÜCHERBON und dem Zusatzmaterial sowie die Gültigkeit mit der Verjährung des Wertpapieres SCHWEIZER BÜCHERBON sind im Reglement «Umgang mit dem SCHWEIZER BÜCHERBON» geregelt. Dieses Reglement wird in der Urabstimmung/Generalversammlung jeweils genehmigt.

Art. 24: Abgrenzungen

Zu Bezügen und Einlösungen von SCHWEIZER BÜCHERBONS sind grundsätzlich nur Genossenschafter gemäss Art. 3 berechtigt.

In Sonderfällen ist ausnahmsweise auch Nichtmitgliedern das Einlösen möglich. Im Zweifelsfall entscheidet die Verwaltung.

Die Geschäftsstelle kann Firmen, Institutionen und privaten Kunden Bücherbons verkaufen. Diese Bons tragen das eingedruckte Logo des Schweizer Bücherbons und müssen den einzulösenden Buchhandlungen zum vollen Wert vergütet werden, abzüglich einer Verwaltungsgebühr.

Art. 25: Sicherstellung der Kundengelder

Die durch den Verkauf vom SCHWEIZER BÜCHERBON eingenommenen Mittel bilden, soweit es sich nicht um «freie Mittel» und «Reservekapital» handelt ausgesondertes Deckungs-kapital zu Gunsten der Buchhandlungen und der Endkunden, die im Besitz der Wertpapiere sind. Dieses speziell auszuweisende Treuhandkapital ist gesondert zu verwalten und muss gemäss Art. 26 «Kapitalanlagen» sicher angelegt werden. Es ist vor allem eine kapitalerhaltende («konservativer Anleger») Anlagepolitik mit flexiblem Anlagehorizont entsprechend den Liquiditätserfordernissen zu betreiben.

Art. 26: Kapitalanlagen

Das Treuhandkapital ist gemäss «Anlagereglement der Genossenschaft Schweizer Bücherbon» nach Begrenzungen und Richtlinien anzulegen. Dieses Reglement wird in der Urabstimmung/Generalversammlung bestätigt.

Art. 27: Freie Mittel, Reservefonds

SCHWEIZER BÜCHERBONS, die vor mehr als zehn Jahren ausgegeben wurden und die nach statistischen Kriterien nicht mehr eingelöst werden, sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen als freie Mittel zu deklarieren. Die freien Mittel und Vermögenserträge sind, nach Abzug der Verwaltungskosten, gemäss Zweck der Genossenschaft (Art. 2) und zur Bildung eines Reservefonds zu verwenden. Dieser Reservefonds ist in Form einer Rückstellung zu führen.

Die Kompetenz für die allfällige Verwendung von «freien Mitteln» richtet sich nach Art. 2 Abs. 3.

Art. 28: Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen haben den Zweck über die verbindlichen Statuten- und Reglementsgrundlagen zu orientieren. Sie sind in allen vier Landessprachen auf der Rückseite der Formulare aufgedruckt.

Die Geschäftsbedingungen stellen Ausführungsbestimmungen der Statuten und Reglemente dar und sind im Rahmen und nach Massgabe dieser Statuten festzulegen.

Die Geschäftsbedingungen werden jeweils von der Verwaltung erarbeitet und in der Urabstimmung/Generalversammlung genehmigt.

Für Buchhandlungen, die den SCHWEIZER BÜCHERBON als Wertpapier anbieten oder als Zahlungsmittel anerkennen, ist die Mitgliedschaft zwingend.

VII. Auflösung und Liquidation

Art. 29: Auflösungsbeschluss

Für die Auflösung gelten grundsätzlich die gesetzlichen Bestimmungen von Art. 911 ff OR. Nach erfolgtem Auflösungsbeschluss kann kein Genossenschafter ausgeschlossen werden bis die Liquidation beendet ist.

Die Genossenschafter bestimmen mittels der Urabstimmung/Generalversammlung das Liquidationsverfahren, welches als oberstes Ziel das Treuhandvermögen für die ausgegebenen Wertpapiere sicher zu stellen hat. Die aufgedruckten Valutadaten (Art. 127 OR) mit der Verjährungsfrist (analog Art. 1134 OR) von sechs Monaten sind einzuhalten.

Über die Verwendung allfällig überschüssiger Mittel entscheiden die Genossenschafter nur in der Urabstimmung im Sinne von Art. 2 dieser Statuten.

Art. 30: Bekanntmachung und Mitteilung

Publikationsorgan der Gesellschaft ist das Schweizerische Handelsamtsblatt und die Fachzeitschrift «Schweizer Buchhandel».

Die Mitteilungen an die Genossenschafter erfolgen schriftlich. Statuten, Gesellschaftsunterlagen und die Formulare für das Tagesgeschäft werden in allen vier Landessprachen herausgegeben. Die Unterlagen für die Urabstimmung oder für eine allfällige Generalversammlung und Kurzinformationen sind in Deutsch, Französisch und Italienisch abzufassen; der Briefverkehr erfolgt in einer dieser drei Landessprachen gemäss Vereinbarung in der Beitrittserklärung Art. 3, Abs. 2.

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 14. Januar 2002 in Zürich beschlossen und durch die 4. ordentliche Urabstimmung vom 27. Juni 2006 (Art. 3 §1 u. §2, Art. 6), durch die 6. ordentliche Urabstimmung vom 1. Juli 2008 (Art. 12c, Art. 13c, Art. 14, 15, 20, 21). durch die 8. ordentliche Urabstimmung vom 1. Juli 2010 (Art. 2 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1, Art. 13 Abs. 3, Art. 18 Abs. 1, Art. 20, Art. 21) durch die 9. ordentliche Urabstimmung vom 1. Juli 2011 (Art. 1), durch die 10. ordentliche Urabstimmung vom 1. Juli 2012 sowie durch die 11. Urabstimmung vom 01. Juli 2013 (Art.18) geändert.